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Förderung der 24-Stunden-Betreuung

 

Das Sozialministerium hat ein Förderungsmodell entwickelt, mit dem Leistungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gewährt werden können. Ein Zuschuss kann ab Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden.

Die Förderung bei der Beschäftigung von zwei selbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt maximal € 800 pro Monat. Bei der Beschäftigung von zwei unselbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt der Zuschuss maximal € 1.100 pro Monat. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.

Erste Anlaufstelle bei Fragen zur 24-Stunden-Betreuung und für die Antragstellung ist das Sozialministeriumservice mit seinen 9 Landesstellen.

Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Um eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bedarf einer 24-Stunden-Betreuung
  • Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3
  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter
  • Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines Heimhelfers bzw. einer Heimhelferin entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

Einkommensgrenze für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Bei der Antragstellung wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Die Einkommensgrenze beträgt € 2.500 netto monatlich, wobei Leistungen wie Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen unberücksichtigt bleiben. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen. Für jede/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n erhöht sich die Einkommensgrenze um € 400 bzw. um € 600 für unterhaltsberechtigte Angehörige mit Behinderung. Die Förderung wird unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person gewährt.